Aktienkapital, Inhaber- oder Namenaktien
Eine AG muss ein Aktienkapital von mindestens CHF 100.000,-- aufweisen. Das Aktienkapital kann in Inhaber- und /
oder Namenaktien aufgeteilt werden. Der Nominalwert dieser Aktien muss mindestens CHF 10,-- betragen. Bei der
Gründung ist auf jede Aktie mindestens 20 % des Nennwertes zu leisten, insgesamt aber mindestens
CHF 50.000,--.
Bei nicht vollliberiertem Aktienkapital ist eine Ausgabe der Aktien nicht möglich, sie verbleiben als halbliberierte Aktien beim Treuhänder.
Der Verwaltungsrat der AG hält immer treuhändlerisch eine Aktie als Aktionärsnachweis!
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Teil des Aktienkapitals in sogenannte Partizipationsscheine auszugeben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um stimmrechtslose Aktien.
Für die Gründung einer AG sind mindestens drei Aktionäre (natürliche oder juristische Personen) erforderlich, wobei zwei davon Aktien auch treuhändlerisch halten dürfen. Sofern die Aktionäre natürliche Personen sind, spielt es aus gesellschaftlicher Sicht keine Rolle, ob sie Ausländer oder Schweizer sind. Hingegen kann eine Gründung kompliziert werden, wenn einer oder mehrere Gründungsaktionäre ausländische Gesellschaften sind. Es empfiehlt sich deshalb, zur Gründung natürliche Personen zu bevollmächtigen und die Aktien nach der Gründung allenfalls auf ausländische juristische Personen zu übertragen.






