Die Organe der Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft besteht aus drei Organen:

  • Generalversammlung
  • Verwaltungsrat
  • Revisionsstelle

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft, welches insbesondere über die Festsetzung und Änderungen der Statuten, Genehmigung der Jahresrechnung, die Verwendung des Gewinnes sowie über die Entlastung der Geschäftsführung befindet.

Die Generalversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden (innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres). Außerordentliche Generalversammlungen könnten jederzeit vom Verwaltungsrat, von Aktionären, die mindestens 10 % des Aktienkapitals besitzen, oder der Revisionsstelle einberufen werden.

Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats muss in der Schweiz wohnhaft sein und das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann für die Holdinggesellschaft gewährt werden. In diesem Fall muss wenigstens ein zur Vertretung befugtes Verwaltungsratsmitglied seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Nur Aktionäre können Verwaltungsräte sein. Diese können die Aktien aber auch treuhändlerisch halten.

Der Verwaltungsrat ist das Geschäftsführungsorgan der AG. Ihm stehen von Gesetzes wegen unübertragbare und unentziehbare Aufgaben zu (z. B. die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, die Erstellung des Geschäftsberichtes, usw.).

Es steht dem Verwaltungsrat frei, in einem Organisationsreglement den delegierbaren Teil der Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten (Direktoren, Prokuristen) zu übertragen.

Die Revisionsstelle hat zu überprüfen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem Gesetz und den Statuten entsprechen.

An die Revisionsstelle werden Anforderungen betreffend Fachkunde und Unabhängigkeit von der Verwaltung und von den Mehrheitsaktionären gestellt. Mindestens ein Revisor muss in der Schweiz sein Domizil haben. Grundsätzlich kann eine Firma, d.h. der Name der Gesellschaft, frei gewählt werden.