Firmenname und Gesellschaftssitz
Grundsätzlich kann eine Firma, d.h. der Name der Gesellschaft, frei gewählt werden.
Es kann sich um eine Phantasie- oder Sachbezeichnung handeln. Die Firma darf jedoch keine Täuschung verursachen und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
Bei einer Kombination der Firma mit einer Sachbezeichnung muss überdies ein Zusammenhang zum Gesellschaftszweck bestehen. Es empfiehlt sich, die Firma vor der Gründung beim kantonalen Handelsregisteramt vorprüfen zu lassen.
Die Firma muss sich von der bereits eingetragenen Firma unterscheiden.
Der Sitz der Gesellschaft ist innerhalb der Schweiz frei wählbar. Stimmt der statutarische Sitz nicht mit dem Ort der eigentlichen Verwaltung der Gesellschaft überein, so kann dies aus steuerlicher Sicht von Bedeutung sein. In der Regel ist für die Steuerpflicht nicht der formell eingetragene Sitz, sondern der tatsächliche Ort der Verwaltung der Gesellschaft (Betriebstätte) maßgebend.






