Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Schweiz hat mit den meisten industrialisierten Ländern (Deutschland, USA, usw.) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung entsprechende Abkommen abgeschlossen, welche weitgehend dem OECD-Musterabkommen folgen. Die Schweiz wendet weitgehend die Befreiungsmethode an und verzichtet auf die Besteuerung von Einkommen und Vermögen, welche dem Quellenstaat zugewiesen werden.
Auswirkungen:
Für Steuerpflichtige mit beruflichen Aktivitäten in beiden Vertragsstaaten eines DBA stellt sich immer wieder die
Frage, wie dieses sich für sie tatsächlich auswirkt. Folgendes Beispiel soll die Vorteile deutlich machen:
Ein deutsches Unternehmen beansprucht einen in der Schweiz wohnhaften Unternehmensberaters. Das Honorar, welches dem Berater bezahlt wird, unterliegt in Deutschland einer Quellensteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag. Weil der Berater sein Honorar auch in der Schweiz, seinem Wohnsitzstaat, versteuern muss, hätte er ohne DBA eine doppelte Belastung hinnehmen müssen. Aufgrund des bestehenden DBA hat für solche Einkünfte nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Deutschland muss daher auf die Besteuerung des Beraterhonorars ganz verzichten.
Abkommen:
Für natürliche Personen beziehen sich die DBA auf die Einkommenssteuer und auf die Vermögenssteuer. Die DBA
folgend weitgehend dem OECD-Musterabkommen, welches einerseits festlegt, wo das Einkommen bzw. das Vermögen zu versteuern
ist und andererseits die Methode für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung umschreibt. Einkommen und Vermögen
werden lediglich für den Steuersatz (Progression) herangezogen. Bei bestimmten Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen und
Lizenzen) steht das Recht zur Besteuerung einerseits dem Quellenstaat und andererseits dem (Wohn-) Sitzstaat zu. Im
Quellenstaat wird nunmehr dieses Besteuerungsrecht begrenzt, was zu einer Entlastung von 20 % - 35 % führen kann.
Die verbleibende Steuerbelastung im Quellenstaat kann nun in der Regel an die betreffende schweizerische Steuer angerechnet werden (Anrechnungsmethode). Diese Anrechnungsmethode gilt in der Schweiz nur ausnahmsweise, während sie im Ausland die Regel darstellt. Die Anrechnungsmethode führt im Übrigen dazu, dass Steuern auf das höhere Niveau (im Quellenstaat bzw. Wohnsitzstaat) heraufgeschleust werden.
Solche DBA beschlagen insbesondere die folgenden steuerlichen Sachverhalte:
- Befreiung der Gewinne aus Betriebsstätten im Partnerstaat
- Rückforderung der Quellensteuer
- Besteuerung der Lizenzgebühren






