Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Schweizer GmbH)
Die GmbH verfügt, wie die AG, über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie weist große Ähnlichkeiten mit der AG auf, weshalb in bezug auf Firma, Sitz und Statuten auf die Ausführungen betreffend AG verwiesen werden kann. Die GmbH unterscheidet sich vor allem darin von der AG, dass zur Gründung lediglich zwei Personen nötig sind, das Stammkapital nicht weniger als CHF 20.000,-- und nicht mehr als CHF 2.0 Mio. betragen darf, und dass im Gegensatz zur AG ein Gesellschafter der GmbH nur einen Stammanteil, allerdings in beliebiger Höhe, besitzen kann. Zudem sind die Stammanteile im Gegensatz zu den Aktien bei der AG nur unter erschwerten Bedingungen übertragbar.
Bei der AG ist die Liberierung des Aktienkapitalanteils einzige Pflicht des Gesellschafters. Die Statuten der GmbH könnten hingegen weitere Pflichten vorsehen, wie z. B. Nachschusspflicht der Gesellschafter.
Analog zur AG sieht das Gesetz bei der GmbH drei Organe vor:
- Gesellschafterversammlung,
- Geschäftsführung
- Revisionsstelle (fakultativ)
Auch wenn insgesamt wesentlich mehr Aktiengesellschaften gegründet werden, so sprechen viele Argumente für die Gründung einer GmbH






