Erwerb von Immobilien

Im Kanton Zug ist der Erwerb von Immobilien weitgehend ohne Einschränkung und Bewilligung möglich. Keinerlei Beschränkungen unterliegen Immobilienerwerb schweizerisch beherrschter Gesellschaften sowie von Ausländern mit Niederlassungsbewilligung (Bewilligung "C"). Sie gelten nicht als Person im Ausland. Sie können alle Arten von Immobilien bewilligungsfrei erwerben.

Erwerb zu Betriebszwecken

Ausländisch beherrschte Gesellschaften - sowie in Ausnahmefällen auch Ausländer mit Jahresaufenthaltsbewilligung (Bewilligung "B") oder mit Wohnsitz im Ausland - können ohne Bewilligung Betriebsgrundstücke und Betriebsräume für ihre eigene Unternehmung, aber auch Betriebsgrundstücke und Betriebsräume, welche von Dritten gemietet oder gepachtet werden, erwerben. Der Erwerb für eigene Bedürfnisse kann auch Bauland umfassen. In diesem Fall empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Volkswirtschaftsdirektion.

Erwerb zu Wohnzwecken

Ausländer mit Jahresaufenthaltsbewilligung (Bewilligung "B") können Grundstücke bis 3.000 qm für eigene Wohnzwecke ohne Bewilligung erwerben. Der Erwerb größerer Flächen ist möglich, muss aber mit der Volkswirtschaftsdirektion abgesprochen werden. Der Erwerb von Immobilien zu Wohnzwecken ist für ausländisch beherrschte Gesellschaften grundsätzlich nicht möglich.