Rechnungswesen

Von Gesetzes wegen wird für die Bilanz und Erfolgsrechnung eine bestimmte minimale Gliederung verlangt. Bei der Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung sind die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zu beachten (Vollständigkeit, Klarheit, Wesentlichkeit, Vorsicht, Stetigkeit, usw.). Die Vermögens- und Ertragslage sollen "möglichst zuverlässig beurteilt werden können". Eine gläserne Rechnung gemäß dem "true and fair view" Prinzip ist damit noch nicht verwirklicht, da die gesetzlichen Bewertungsregeln die Bildung von sogenannten stillen Reserven zulassen.

Konzernrechnung
Holdinggesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und zudem zwei der folgenden Größen aufweisen (Bilanzsumme über CHF 10 Mio., Umsatzerlös CHF 20 Mio. oder mehr als 200 Mitarbeiter), sind verpflichtet, eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen (Konzernrechnung).

Internationale Anforderungen
Neben den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungsbelege sind keine speziellen Konsolidierungs- und Bewertungsregeln vorgesehen. Um internationalen Anforderungen zu genügen, ist es jedoch zulässig und gebräuchlich andere Normen, wie z. B. die "international Accounting Standards (IAS)", die "US: Generally Accepted Accounting Principes (US: GAAP)" oder die entsprechenden EU-Richtlinien beizuziehen.