Steuerliche Sonderregelungen

Privilegierte Besteuerung

Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer, die nur beschränkt für die Holdinggesellschaft eine Privilegierung vorsieht, behandelt die zugerische Steuergesetzgebung, wie bereits erwähnt, gewisse Gesellschaften je nach deren Tätigkeit privilegiert.

Domizilgesellschaft

Domizilgesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie lediglich ihren Sitz im Kanton Zug haben. Diese Gesellschaften üben keine eigentlichen Geschäftstätigkeiten in der Schweiz aus, insbesondere verfügen sie über kein Personal und keine eigenen Büroräumlichkeiten.

Gemischte Gesellschaft

Eine ausländisch beherrschte Gesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich oder überwiegend im Ausland abwickelt, erhält eine privilegierte Besteuerung, indem lediglich eine Quote des Reingewinnes besteuert wird.

Die Ausschüttungen des Gewinnes einer Gesellschaft, wie z. B. Dividendenzahlungen und andere Arten von Gewinnausschüttungen, unterliegen der Verrechnungssteuer des Bundes. Diese Steuer wird an der Quelle erhoben und beträgt derzeit 35 %. Eine Rückerstattung dieser Steuer ist davon abhängig, ob das zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat des Empfängers abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen eine solche vorsieht.