Verwaltungsgesellschaften AG

Die Kantone gewähren der Verwaltungsgesellschaft weitgehende Steuervergünstigungen. Gewinn (und Kapital) werden zu einem ermäßigten Satz besteuert.

Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft in der Schweiz keine (direkte) Geschäftstätigkeit ausübt. Eine beschränkte Geschäftstätigkeit im Umfang von 20 % der Erträge wird jedoch toleriert. Der Bund gewährt der Verwaltungsgesellschaft bei der Gewinnsteuer keine Erleichterung.

Auf kantonaler Ebene entrichtet die Verwaltungsgesellschaft eine Steuer zwischen 0 und 15 % der ordentlichen kantonalen Ertragssteuer. Die Gesellschaft kann von Schweizern und von Ausländern beherrscht werden.